Rechte von Sexarbeiter*innen

 

Sie sind selbständig tätig, daher bestimmen Sie selbst

 

  • WO Sie arbeiten (in welchem Bordell)
  • WAS Sie anbieten (welchen Service)
  • WIE VIEL Geld Sie dafür verlangen
  • WANN, WIE LANGE und WIE OFT Sie arbeiten und
  • WELCHE Kunden und Kundinnen Sie bedienen.

 

Wenn der/die Betreiber*in eines Bordells Ihnen all dies vorschreibt, dann handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit bzw. um ein Angestelltenverhältnis. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine Gewerkschaft.

 

Wie auch bei anderen Service-Leistungen bestimmt weder der Kunde noch der/die Betreiber*in, wie Sie arbeiten und was Sie anbieten. Sie bestimmen Ihr Angebot und stellen die Bedingungen. Es kann von Ihnen z.B. nicht verlangt werden, dass Sie einen bestimmten Service ohne Schutz (Kondom, Latexintimschutztuch) anbieten oder generell ohne Schutz arbeiten.

 

 

Tipps:

  • Bevor Sie anfangen zu arbeiten, überlegen Sie genau was Sie anbieten wollen.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie selbst Ihre Papiere (Ausweis, Kontrollkarte, Versicherungskarte etc.) bei sich haben und diese keiner anderen Person geben.

 

 

Es gibt in Österreich Gesetze, die Sie vor Gewalt und Ausbeutung schützen.

 

 

All dies ist in Österreich verboten und STRAFBAR:

 

  • Niemand darf Sie zu Sexdienstleistungen zwingen!
  • Weder Sie noch Ihre Familie dürfen bedroht werden!
  • Sie dürfen nicht gezwungen werden, ohne Kondom zu arbeiten!
  • Niemand darf Sie zu Sexualpraktiken zwingen, die Sie nicht wollen!
  • Niemand darf Ihnen den Lohn/erarbeitetes Geld abnehmen!
  • Niemand darf Ihnen den Pass oder die Kontrollkarte abnehmen!
  • Niemand darf sie zu Sexdienstleistungen zwingen, wenn Sie einer anderen Arbeit nachgehen möchten!
  • Niemand darf Sie dazu zwingen, dass Sie sich nur im Prostitutionslokal aufhalten!

 

Falls Sie Hilfe und Unterstützung brauchen wenden Sie sich an eine Polizeidienststelle in Ihrer Nähe oder an den Notruf 112 oder an eine Beratungsstelle.

 

 

 

Was tun bei einer Polizeikontrolle, Vernehmung und Strafen?

 

Bei einer Polizeikontrolle haben Sie umfangreiche Rechte, aber auch bestimmte Pflichten.

 

  • In jedem Fall müssen Sie an der Feststellung Ihrer Identität mitwirken (Ausweisleistung)
  • Fremde, also Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, müssen grundsätzlich ein Reisedokument im Original (Reisepass) bei sich haben und dieses auch der Polizei zeigen
  • Sie müssen ebenso die gültige Kontrollkarte (Gesundheitsbuch) bei sich haben und auf Verlangen vorweisen 

 

Allgemein haben Sie das Recht, nach der Dienstnummer der Polizist*innen zu fragen. Er oder sie muss Ihnen diese Nummer zeigen. Welche Rechte oder Pflichten Sie haben, hängt davon ab, ob es um die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen geht (z.B. die Pflichtuntersuchung und das Vorhandensein des Gesundheitsbuches) – dann werden Sie als sog. Auskunftsperson befragt. Oder ob es um ein Strafverfahren geht (z.B. wenn Sie oder ein*e Kolleg*in von sexueller Ausbeutung betroffen sind) - dann werden Sie als Zeug*in befragt.

 

Befragung/ Vernehmung als Auskunftsperson:

 

Wenn Sie beschuldigt sind, eine gesetzliche Verpflichtung verletzt zu haben (z.B. ohne Gesundheitsbuch arbeiten oder außerhalb von genehmigten Betrieben arbeiten) müssen Sie nicht aussagen. Bedenken Sie aber bitte, dass Sie sich damit die Gelegenheit nehmen, sich zu verteidigen. Sie können Sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen sowie auch eine andere volljährige Person als Vertrauensperson beiziehen.

 

 

Befragung/ Vernehmung als Zeug*in:

 

Werden Sie als Zeug*in vernommen, so sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und müssen die Wahrheit sagen. Eine falsche Aussage ist gerichtlich strafbar. Aber es gibt Fälle, in denen Sie die Aussage verweigern dürfen! (z.B. wenn Sie sich selbst belasten würden oder Sie sich selbst gefährden würden).

 

Verstehen Sie zu wenig Deutsch?

 

Geben Sie bitte bekannt, wenn Sie eine Sprachmittlung brauchen! Jede Person, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, hat das Recht Übersetzungshilfe zu erhalten. Auch wesentliche Aktenstücke sowie Anklageschriften müssen übersetzt werden. Der Staat trägt die angefallenen Dolmetscherkosten.

 

 

Haben Sie eine Verwaltungsstrafe bekommen?

 

Bei Verwaltungs- und Geldstrafen (z.B. weil Sie nicht registriert sind oder die Kontrolluntersuchungen nicht nachweisen können) haben Sie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen.

 

Strafverfügung: Sie können binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, prüft dann in einem eigenen Ermittlungsverfahren, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Wird das Verfahren eingestellt, so erhalten Sie darüber eine schriftliche Verständigung. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ergeht die behördliche Entscheidung als Straferkenntnis.

 

Straferkenntnis: Sie können binnen vier Wochen Beschwerde einlegen. Es wird dann vom Verwaltungsgericht geprüft, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber mit einem Erkenntnis.

 

 

WENN SIE DAZU FRAGEN HABEN, WENDEN SIE SICH BITTE AN UNS.

 

 

Hilfe bei Sexueller Ausbeutung und MENSCHENHANDEL

 

Menschenhandel ist, wenn eine Person aufgrund von falschen Versprechungen, Täuschungen oder Betrug migriert und im Zielland in eine Zwangslage gebracht wird, wenn sie zur Ausübung von Dienstleistungen gezwungen wird, wenn sie ihrer Würde, ihrer persönlichen oder sexuellen Integrität von Ehemännern oder Arbeitgeber*innen beraubt wird.