Sie sind selbständig tätig, daher bestimmen Sie selbst
Wenn der/die Betreiber*in eines Bordells Ihnen all dies vorschreibt, dann handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit bzw. um ein Angestelltenverhältnis. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine Gewerkschaft.
Wie auch bei anderen Service-Leistungen bestimmt weder der Kunde noch der/die Betreiber*in, wie Sie arbeiten und was Sie anbieten. Sie bestimmen Ihr Angebot und stellen die Bedingungen. Es kann von Ihnen z.B. nicht verlangt werden, dass Sie einen bestimmten Service ohne Schutz (Kondom, Latexintimschutztuch) anbieten oder generell ohne Schutz arbeiten.
Tipps:
Es gibt in Österreich Gesetze, die Sie vor Gewalt und Ausbeutung schützen.
All dies ist in Österreich verboten und STRAFBAR:
Falls Sie Hilfe und Unterstützung brauchen wenden Sie sich an eine Polizeidienststelle in Ihrer Nähe oder an den Notruf 112 oder an eine Beratungsstelle.
Bei einer Polizeikontrolle haben Sie umfangreiche Rechte, aber auch bestimmte Pflichten.
Allgemein haben Sie das Recht, nach der Dienstnummer der Polizist*innen zu fragen. Er oder sie muss Ihnen diese Nummer zeigen. Welche Rechte oder Pflichten Sie haben, hängt davon ab, ob es um die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen geht (z.B. die Pflichtuntersuchung und das Vorhandensein des Gesundheitsbuches) – dann werden Sie als sog. Auskunftsperson befragt. Oder ob es um ein Strafverfahren geht (z.B. wenn Sie oder ein*e Kolleg*in von sexueller Ausbeutung betroffen sind) - dann werden Sie als Zeug*in befragt.
Befragung/ Vernehmung als Auskunftsperson:
Wenn Sie beschuldigt sind, eine gesetzliche Verpflichtung verletzt zu haben (z.B. ohne Gesundheitsbuch arbeiten oder außerhalb von genehmigten Betrieben arbeiten) müssen Sie nicht aussagen. Bedenken Sie aber bitte, dass Sie sich damit die Gelegenheit nehmen, sich zu verteidigen. Sie können Sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen sowie auch eine andere volljährige Person als Vertrauensperson beiziehen.
Befragung/ Vernehmung als Zeug*in:
Werden Sie als Zeug*in vernommen, so sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und müssen die Wahrheit sagen. Eine falsche Aussage ist gerichtlich strafbar. Aber es gibt Fälle, in denen Sie die Aussage verweigern dürfen! (z.B. wenn Sie sich selbst belasten würden oder Sie sich selbst gefährden würden).
Verstehen Sie zu wenig Deutsch?
Geben Sie bitte bekannt, wenn Sie eine Sprachmittlung brauchen! Jede Person, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, hat das Recht Übersetzungshilfe zu erhalten. Auch wesentliche Aktenstücke sowie Anklageschriften müssen übersetzt werden. Der Staat trägt die angefallenen Dolmetscherkosten.
Haben Sie eine Verwaltungsstrafe bekommen?
Bei Verwaltungs- und Geldstrafen (z.B. weil Sie nicht registriert sind oder die Kontrolluntersuchungen nicht nachweisen können) haben Sie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen.
Strafverfügung: Sie können binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, prüft dann in einem eigenen Ermittlungsverfahren, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Wird das Verfahren eingestellt, so erhalten Sie darüber eine schriftliche Verständigung. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ergeht die behördliche Entscheidung als Straferkenntnis.
Straferkenntnis: Sie können binnen vier Wochen Beschwerde einlegen. Es wird dann vom Verwaltungsgericht geprüft, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber mit einem Erkenntnis.
WENN SIE DAZU FRAGEN HABEN, WENDEN SIE SICH BITTE AN UNS.
Menschenhandel ist, wenn eine Person aufgrund von falschen Versprechungen, Täuschungen oder Betrug migriert und im Zielland in eine Zwangslage gebracht wird, wenn sie zur Ausübung von Dienstleistungen gezwungen wird, wenn sie ihrer Würde, ihrer persönlichen oder sexuellen Integrität von Ehemännern oder Arbeitgeber*innen beraubt wird.
Schöpfstraße 19
6020 Innsbruck
Telefon / Whatsapp: +43 660 4757 345
E-mail: ibus@aep.at
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